Der ULV-Dachverband bietet für ULV-Mitglieder, die an einer staatlichen Universität nach UG02 angestellt sind, eine subsidiäre Gruppenrechtsschutzversicherung bei der GRAWE an. Subsidiär bedeutet, dass der ULV-Rechtsschutz erst nach Ausschöpfen anderer Rechtsschutzmöglichkeiten (Arbeiterkammer, Gewerkschaft, private Berufsrechtsschutzversicherung o.Ä.) in Anspruch genommen werden kann. Der Rechtsschutz bezieht sich nur auf Angelegenheiten aus Ihrem aktuellen und aktiven Dienst- oder Arbeitsverhältnis an einer staatlichen österreichischen Universitäten laut Universitätsgesetz 2002.
Der Rechtsschutz kann für für ein Arbeitsverhältnis maximal einmal gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung des Rechtsschutzes ist die Prüfung des Falles durch den ULV-Dachverband sowie die vorherige persönliche und kostenfreie Beratung der zu vertretenden Person durch eine im ULV-Dachverband zuständige Person.
Der Abschluss dieser Gruppenversicherung der „Grazer Wechselseitigen“ wurde nach eingehender Vorbereitung beim Delegiertentag des ULV-Dachverbandes vom 12. März 1999 beschlossen. Als Vertragsnehmer tritt der ULV-Dachverband namens der ULV-Lokalverbände und deren Mitglieder auf. Der ULV verfügt damit über ein wichtiges Instrument zum Schutz individueller Rechte und zur Unterstützung der ULV-Lokalverbände.
Bei allfälligem Bedarf wenden Sie sich zu allererst an die Leitung des für Ihre Universität zuständigen ULV-Verbandes. Bitte beachten Sie, dass eine Kostenübernahme für eine selbst gewählte Rechtsvertretung vor Kontakt mit dem ULV und vor der Entscheidung über die Fallbetreuung durch den Versicherer ausgeschlossen ist!
Im Nachhinein können weder Anwalts- noch Gerichtskosten durch den ULV sowie die ULV-Rechtschutzversicherung übernommen werden!
Versicherungsschutz kann frühestens 3 Monate nach Beitritt zu einem ULV-Lokalverband oder als Direkt-Mitglied zum Dachverband gewährt werden. Die Bezahlung des Mitgliedsbeitrages ist mittels Zahlungsbeleg nachzuweisen.
Bei Fragen und Problemen aus Ihrem Arbeits- bzw. Dienstverhältnis wenden Sie sich zu allererst und vor allem rechtzeitig an die Leitung des ULV-Verbandes Ihrer Universität!
Als Ansprechpartner_innen auf ULV Seite gelten die Vorsitzenden der Lokalverbände bzw. die stellvertretende ULV-Vorsitzende Anneliese Legat im Präsidium des Dachverbandes. Eine Kontaktaufnahme so wie Inanspruchnahme einer kostenlosen Beratung durch den ULV (ausschließlich für ULV-Mitgleider) vor dem Gang zu Gericht ist zwingend erforderlich! Diese Beratung dient zur Sicherheit des/der Betroffenen!
Arbeitsgerichtsrechtsschutz gem. Art. 20 sowie Sozialgerichtsrechtschutz gem. Art. 21 ARB 2015 („Allgemeinen Bedingungen der Grazer Wechselseitigen Versicherungs-AG für die Rechtsschutzversicherung“) als Arbeitnehmer für sämtliche Mitglieder des Universitätslehrerverbandes, inkl. Verfahren vor den Bundesverwaltungsgerichten OGH (Oberster Gerichtshof), VfGH (Verfassungsgerichtshof) und VwGH (Verwaltungsgerichtshof). Gem. Art. 20 Pkt. 2.2. besteht bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen Versicherungsschutz auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bezüglich dienst-, besoldungs-, sozial- und pensionsrechtlicher Ansprüche sowie Disziplinarverfahren. Versicherungsschutz besteht bei Vertragsbediensteten vor Arbeits- und Sozialgerichten, insbesondere auch in Verlängerungsverfahren nach dem Vetragsbedienstetengesetz.
Mobbing-Rechtsschutz und Rechtsschutz gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz (Art.20, Pkt.2.1 der ARB 2015).
Der Versicherungsschutz umfasst für Dienstnehmer die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen bei Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Die Versicherungsleistung ist pro Schadenfall mit maximal 1.25% der Versicherungssumme begrenzt und kann höchstens einmal pro Kalenderjahr und versicherter Person in Anspruch genommen werden.
Versicherungsschutz
besteht frühestens drei Monate nach Beitritt zum ULV, der Nachweis ist über Beitrittserklärung bzw. Nachweis über die Bezahlung des Mitgliedsbeitrages zu leisten.
Versicherungsschutz besteht nur subsidiär, wenn und soweit der Schadensfall durch keine andere Rechtsschutzversicherung oder Interessensvertretung (Gewerkschaft, Arbeiterkammer etc.) gedeckt ist.
125.000 EURO
Die Versicherungsleistung ist pro Schadensfall mit maximal 1.25 % der Versicherungssumme begrenzt und kann höchstens einmal pro Kalenderjahr und versicherter Person in Anspruch genommen werden.