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Begleitbrief an den Bundesrat

An die Mitglieder des Bundesrates

Sehr geschätzte Damen und Herren!

Aus wohlüberlegten Gründen bitte ich Sie, dem Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Universitätsgesetz 2002 – UG, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG und das Hochschulgesetz 2005 – HG geändert werden, die Zustimmung zu versagen und den Entwurf zur weiteren Beratung an den Nationalrat zurückzuverweisen

Für dieses Ansinnen gibt es drei gute Gründe

  1. Im studienrechtlich relevanten Teil
  2. Im organisationsrechtlichen Teil
  3. Im arbeitsrechtlichen Teil

Im Studienrecht erfolgen Verschärfungen bei den Leistungserfordernissen, die dem Zweck einer universitären Ausbildung teilweise diametral entgegenstehen, nämlich, sich reflektiertes Wissen und Kritikfähigkeit anzueignen. Statt der Verschärfungen sollten positive Anreize gesetzt werden um so modernen Methoden der Motivation und Menschenführung zu entsprechen.

Auch die Absicht, Mehrfachbelegungen als rein taktische Maßnahmen bei der Studienplanung zu unterbinden, widerspricht grundsätzlich den Zielsetzungen und Funktionen, wie sie im Universitätsgesetz selbst definiert sind.

Außerdem nehmen die vorgelegten Änderungen keine Rücksicht auf unterschiedliche soziale und wirtschaftliche Ausgangslagen von Studierenden.

Im Organisationsrecht werden bei der Wahl der Rektorin/des Rektors neue Organe vorgesehen, die aus nicht nachvollziehbaren Gründen zu einer „Teilentmündigung“ der eingeführten Organe führen werden, die allseits beschworene Autonomie der Universitäten zu unterminieren geeignet sind und teilweise im Widerspruch zu den Rahmenbedingungen und Zielsetzungen der Europäischen Union stehen.

Im arbeitsrechtlichen Teil wird die sehr diffuse und von der Funktionalität her fragwürdige Neuregelung mit Bezug auf eine Abfederung der Kettenverträge nicht zu der intendierten Verbesserung der Beschäftigungsverhältnisse namentlich des wissenschaftlichen Nachwuchses führen. Die Vorgehensweise ist zu kompliziert und schafft letztlich nur Vorteile im Sinne der Flexibilität für die Arbeitgeberseite. Die Förderung von Kreativität, die Sicherung der Loyalität und die Ermöglichung einer Lebensplanung für UniversitätslehrerInnen sieht anders aus. Letztlich kann dies nur durch grundsätzlich unbefristete, aber natürlich an regelmäßige Erfolgsnachweise gebundene, Verträge erreicht werden. Zudem müssen mögliche Widersprüche zur verfassungsmäßig garantierten Lehr- und Lernfreiheit aufgeklärt werden.

Der Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Universitätsgesetz 2002 – UG, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG und das Hochschulgesetz 2005 – HG geändert werden, ist detailverliebt, inoperational und weist Widersprüche zu den in der Erstfassung desselben Gesetzes formulierten Zielsetzungen und Mitteln der Zweckerreichung formulierten Bestimmungen auf.

Daher die dringende Bitte: Zurück an den Start!

Mit vorzüglicher Hochachtung
Wolfgang Weigel
Außerordentlicher Universitätsprofessor i.R.
Betriebsratsobmann der Universität Wien a.D.
Gründungsobmann des Betriebsrates der Medizinischen Universität Wien a.D.


ulv/publikationen/stellungnahmen/ww_an_den_bundesrat_210330.txt · Zuletzt geändert: 22.04.2024 12:10 von 127.0.0.1